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Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes

§ 1 Höchstgrenzen für die Zuordnung der Ämter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise dürfen nach Maßgabe des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet werden, die in dieser Verordnung festgelegt ist. Bei der Einstufung bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.

§ 2