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§ 15 NW_32408 (Nordrhein-Westfalen) — Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, desVermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischenÜberwachungsdienstes

Erschwerniszulagenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.

5. Titel

Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst