Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die inklusive Bauprojektförderung des Landschaftsverbandes Rheinland

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die inklusive Bauprojektförderung des …

§ 3 Art und Umfang der Finanzierung durch den Landschaftsverband Rheinland

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32324/3#abs-1 (1) Die Finanzierung durch den Landschaftsverband Rheinland erfolgt in der Form eines Zuschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32324/3#abs-2 (2) Für die Finanzierung stehen pro Jahr insgesamt zwei Millionen € zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32324/3#abs-3 (3) Gefördert werden maximal 10% der anerkennungsfähigen Baukosten, maximal 200.000 € je Projekt. Das Nähere regeln die Förder-Richtlinien nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung. Kosten für das Grundstück (insbesondere Erwerb und Erschließung) sind ausgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32324/3#abs-4 (4) Die Zweckbindung beträgt 20 Jahre ab Fertigstellung des Bauvorhabens.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32324/3#abs-5 (5) Der Zuschuss des Landschaftsverbandes Rheinland ist für den Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Mittel dinglich zu sichern, in der Regel durch Bestellung einer entsprechenden Grundschuld.

§ 2 § 4