nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 NW_32324 (Nordrhein-Westfalen) — Art und Umfang der Finanzierung durch den Landschaftsverband Rheinland

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die inklusive Bauprojektförderung des Landschaftsverbandes Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzierung durch den Landschaftsverband Rheinland erfolgt in der Form eines Zuschusses.

(2) Für die Finanzierung stehen pro Jahr insgesamt zwei Millionen € zur Verfügung.

(3) Gefördert werden maximal 10% der anerkennungsfähigen Baukosten, maximal 200.000 € je Projekt. Das Nähere regeln die Förder-Richtlinien nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung. Kosten für das Grundstück (insbesondere Erwerb und Erschließung) sind ausgenommen.

(4) Die Zweckbindung beträgt 20 Jahre ab Fertigstellung des Bauvorhabens.

(5) Der Zuschuss des Landschaftsverbandes Rheinland ist für den Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Mittel dinglich zu sichern, in der Regel durch Bestellung einer entsprechenden Grundschuld.

---

Zitiervorschlag: § 3 NW_32324 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32324/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
