Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VObFw
VObFw§ 8 Antrag und Verfahren
Stand: 26.08.2026
Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung prüft die Gemeinde die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr nach § 9 in Verbindung mit §§ 11 bis 22 und entscheidet nach Anhörung der zuständigen Brandschutzdienststelle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz über die Anerkennung. In Fällen des § 25 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der Kreis durch die Gemeinde über den Antrag sowie die Entscheidung zu informieren.