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VObFw

§ 27 Grundsatz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/27#abs-1 (1) Die Durchführung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegten Zuständigkeitsgebiet obliegt der Werkfeuerwehr. Deren erforderliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach den vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/27#abs-2 (2) Die öffentliche Feuerwehr bleibt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 daneben weiterhin zuständig und wirkt, in der Regel auf Anforderung, im Einsatzfall mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/27#abs-3 (3) Die Betriebe und Einrichtungen vereinbaren schriftlich mit dem Träger des Brandschutzes gemäß § 16 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ihre Zusammenarbeit. Das Nähere regelt § 28.

§ 26 § 28