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# § 27 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsatz

VObFw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegten Zuständigkeitsgebiet obliegt der Werkfeuerwehr. Deren erforderliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach den vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren.

(2) Die öffentliche Feuerwehr bleibt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 daneben weiterhin zuständig und wirkt, in der Regel auf Anforderung, im Einsatzfall mit.

(3) Die Betriebe und Einrichtungen vereinbaren schriftlich mit dem Träger des Brandschutzes gemäß § 16 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ihre Zusammenarbeit. Das Nähere regelt § 28.

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Zitiervorschlag: § 27 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/27

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