Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VObFw
VObFw§ 25 Verfahrensabschluss und Rechtsfolgen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/25#abs-1 (1) Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens stellt die Bezirksregierung fest, ob und welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung geeignet erscheinen oder ob ein Änderungsbescheid zum Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid, der der Überprüfung zu Grunde lag, erstellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/25#abs-2 (2) Zur Beseitigung der durch die Bezirksregierung festgestellten Mängel wird eine angemessene Frist gesetzt. Die Beseitigung ist der Bezirksregierung innerhalb der Frist vom Betrieb oder der Einrichtung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/25#abs-3 (3) Ist die angeordnete Werkfeuerwehr Voraussetzung für die Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage, ist das Fortbestehen der Erlaubnis abhängig von der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr.