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# § 25 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahrensabschluss und Rechtsfolgen

VObFw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens stellt die Bezirksregierung fest, ob und welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung geeignet erscheinen oder ob ein Änderungsbescheid zum Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid, der der Überprüfung zu Grunde lag, erstellt wird.

(2) Zur Beseitigung der durch die Bezirksregierung festgestellten Mängel wird eine angemessene Frist gesetzt. Die Beseitigung ist der Bezirksregierung innerhalb der Frist vom Betrieb oder der Einrichtung nachzuweisen.

(3) Ist die angeordnete Werkfeuerwehr Voraussetzung für die Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage, ist das Fortbestehen der Erlaubnis abhängig von der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr.

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Zitiervorschlag: § 25 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/25

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