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VObFw

§ 23 Verfahrensablauf bei Werkfeuerwehren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/23#abs-1 (1) Die Überprüfung der anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr wird dem Betrieb oder der Einrichtung schriftlich angekündigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/23#abs-2 (2) Rechtzeitig vor der Überprüfung ist der aktuelle Bedarfs- und Entwicklungsplan der Bezirksregierung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.

§ 22 § 24