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VObFw

§ 22 Hilfsfrist bei betrieblichen Feuerwehren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/22#abs-1 (1) Die Zeitdifferenz zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen der zur Durchführung der Erstmaßnahmen erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel an der Einsatzstelle ist im Anordnungs- beziehungsweise Anerkennungsbescheid der Überprüfungsbehörde festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/22#abs-2 (2) Die Hilfsfrist nach Absatz 1 soll insbesondere bei Werkfeuerwehren mit hauptberuflichen Kräften maximal fünf Minuten betragen.

Teil 5

Überprüfungsverfahren

§ 21 § 23