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§ 23 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahrensablauf bei Werkfeuerwehren

VObFw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Überprüfung der anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr wird dem Betrieb oder der Einrichtung schriftlich angekündigt.

(2) Rechtzeitig vor der Überprüfung ist der aktuelle Bedarfs- und Entwicklungsplan der Bezirksregierung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.