(1) Die Überprüfung der anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr wird dem Betrieb oder der Einrichtung schriftlich angekündigt.
(2) Rechtzeitig vor der Überprüfung ist der aktuelle Bedarfs- und Entwicklungsplan der Bezirksregierung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.