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§ 22 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Hilfsfrist bei betrieblichen Feuerwehren

VObFw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zeitdifferenz zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen der zur Durchführung der Erstmaßnahmen erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel an der Einsatzstelle ist im Anordnungs- beziehungsweise Anerkennungsbescheid der Überprüfungsbehörde festzulegen.

(2) Die Hilfsfrist nach Absatz 1 soll insbesondere bei Werkfeuerwehren mit hauptberuflichen Kräften maximal fünf Minuten betragen.

Teil 5

Überprüfungsverfahren