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# § 19 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Sollstärke

VObFw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sollstärke wird im Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid durch die Anzahl der geforderten Funktionen der Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr festgelegt.

(2) Eine Betriebsfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Staffel (1/5/6). Die ausschließlich nebenberufliche Besetzung der Sollstärke ist zulässig.

(3) Eine anerkannte Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Gruppe (1/8/9).

(4) Eine angeordnete Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Gruppe (1/8/9), wobei in der Regel mindestens die taktische Einheit einer Staffel (1/5/6) hauptberuflich tätig ist.

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Zitiervorschlag: § 19 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/19

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