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FFVO

§ 14 Marktwert

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/14#abs-1 (1) Der Marktwert für Steinsalz berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Preise in Euro pro Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/14#abs-2 (2) Der Marktwert für Sole wird nach ihrem Steinsalzgehalt ermittelt. Absatz 1 gilt entsprechend.

Teil 3

Ordnungswidrigkeiten; Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 § 15