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FFVO

§ 13 Höhe der Förderabgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/13#abs-1 (1) Abgabepflichtige sind von der Förderabgabe für Erdwärme befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/13#abs-2 (2) Die Förderabgabe für Steinsalz beträgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 ein Prozent des nach § 14 berechneten Marktwerts. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/13#abs-3 (3) Die Förderabgabe für Sole beträgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 ein Prozent des nach § 14 berechneten Marktwerts. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/13#abs-4 (4) Abgabepflichtige werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 von der Förderabgabe für Sole befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/13#abs-5 (5) Die vorstehenden Regelungen verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 12 § 14