Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DSG NRW
DSG NRW§ 3 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/3#abs-1 (1) Soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgehen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der verarbeitenden Stellen erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/3#abs-2 (2) Die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist. Sind personenbezogene Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/3#abs-3 (3) Behördliche Unterlagen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 DSG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.09.2020 – 16 A 672/17Zitiert von 3
- OVG NRW, 22.06.2026 – 16 B 169/25
- VG Düsseldorf, 17.02.2025 – 29 L 3128/24
- OVG NRW, 17.09.2019 – 15 A 4753/18Rechtswidrigkeit polizeilicher Fotoaufnahmen einer Versammlung zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG NRW, 21.07.2022 – 4 B 1921/20
- VG Arnsberg, 22.07.2020 – 1 L 485/20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.03.2020 – 20 B 879/19Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 03.05.2019 – 1 K 3063/18Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 DSG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.