Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DSG NRW
DSG NRW§ 4 Begriffsbestimmung
Stand: 26.08.2026
Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 DSG NRW →
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