Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Servicekonto.NRW-Verordnung

Servicekonto.NRW-Verordnung

§ 6 Daten zur Identifikation und Kommunikation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/6#abs-1 (1) Der IT-Diensteanbieter darf zur Feststellung der Identität der nutzenden Person folgende Identitätsdaten verarbeiten:

1. bei einer natürlichen Person: Familienname, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad, Tag der Geburt, Ort der Geburt, Anschrift, Dokumentenart, bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 3155) in der jeweils geltenden Fassung die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, Staatsangehörigkeit, Nebenbestimmungen, Ordensname und Künstlername, dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen. Soweit eine natürliche Person für ein Unternehmen handelt, sind die in der elektronischen Identität (eID) gespeicherten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der „Anschrift“ zu verwenden,

2. bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/6#abs-2 (2) Zur Kommunikation mit der nutzenden Person dürfen mit deren ausdrücklicher Einwilligung zusätzlich folgende Identitätsdaten erhoben und verarbeitet werden:

De-Mail Adresse, E-Mail Adresse und Mobilfunknummer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/6#abs-3 (3) Wird ein im Amtsblatt der EU-Kommission bekannt gegebenes und notifiziertes Identifikationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 023 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S.44) eingesetzt, so muss sichergestellt sein, dass die Identifikation auch mit den aus dem Identifikationsmittel des Identifikationssystems enthaltenen Identitätsdaten erfolgen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/6#abs-4 (4) Mit ausdrücklicher Einwilligung der nutzenden Person können Daten zur Identifikation und Kommunikation im Sinne des Absatz 1 und Absatz 2 vom Identifikationsdienst an eine deutsche öffentliche Stelle übermittelt werden.

§ 5 § 7