Die Befähigung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nach aufgehobenen Vorschriften erworben worden sind, werden weiter anerkannt.
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Die Befähigung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nach aufgehobenen Vorschriften erworben worden sind, werden weiter anerkannt.