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§ 22 LVOFeu (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung

LVOFeu

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 22.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befähigung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nach aufgehobenen Vorschriften erworben worden sind, werden weiter anerkannt.