Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse …§ 12 Vorbereitungsdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/12#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, ausgebildet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/12#abs-2 (2) Die Durchführung und Dauer des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/12#abs-3 (3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten oder durch Entlassung (§ 10 DO).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/12#abs-4 (4) Die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten ist die Zugangsvoraussetzung zu der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt.
Kapitel 2
Ämtergruppe des 1. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2