Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse …§ 13 Vorbereitungsdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/13#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst können eingestellt werden,
1. Personen, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule nachweisen,
2. Sozialversicherungsfachangestellte (§ 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten , § 103 und § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,) oder
3. Personen, die den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der öffentlichen Verwaltung mit Erfolg abgelegt haben und die vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst mindestens zwei Jahre im Dienst eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung beschäftigt waren,
sofern diese Personen zum Studiengang für die Fachlaufbahn zum nichttechnischen Dienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der gesetzlichen Unfallversicherung an der Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung oder einer mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung kooperierenden Hochschule zugelassen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/13#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule in ihrer jeweils mit der Genehmigungsbehörde abgestimmten geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/13#abs-3 (3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder durch Entlassung (§ 10 DO). Angestellten, die die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, der Vorstand die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zuerkennen.