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# § 12 NW_31782 (Nordrhein-Westfalen) — Vorbereitungsdienst

Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, ausgebildet wird.

(2) Die Durchführung und Dauer des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten oder durch Entlassung (§ 10 DO).

(4) Die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten ist die Zugangsvoraussetzung zu der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt.

Kapitel 2

Ämtergruppe des 1. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2

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Zitiervorschlag: § 12 NW_31782 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/12

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