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§ 4 NW_31777 (Nordrhein-Westfalen) — Begriffsbestimmungen

VO ZKPS NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betrieb im Sinne dieser Verordnung umfasst die fachliche sowie verfahrenstechnische Bereitstellung und Pflege eines IT-Verfahrens zur Datenführung und Datennutzung.

(2) Die Führung im Sinne dieser Verordnung umfasst die Übernahme von Daten in die Datenbank des IT-Verfahrens nach Absatz 1 sowie die Haltung dieser Daten in der Datenbank.

(3) Die Nutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zugriff und die Auswertung von Daten, die in der Datenbank des IT-Verfahrens nach Absatz 1 geführt werden.

Abschnitt 2

Bestandteile des Verfahrens