(1) Der Betrieb im Sinne dieser Verordnung umfasst die fachliche sowie verfahrenstechnische Bereitstellung und Pflege eines IT-Verfahrens zur Datenführung und Datennutzung.
(2) Die Führung im Sinne dieser Verordnung umfasst die Übernahme von Daten in die Datenbank des IT-Verfahrens nach Absatz 1 sowie die Haltung dieser Daten in der Datenbank.
(3) Die Nutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zugriff und die Auswertung von Daten, die in der Datenbank des IT-Verfahrens nach Absatz 1 geführt werden.
Abschnitt 2
Bestandteile des Verfahrens