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§ 15 NW_31777 (Nordrhein-Westfalen) — Experimentierklausel

VO ZKPS NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erprobung von Erweiterungen der Zentralen Kaufpreissammlung zum Zwecke der Weiterentwicklung der amtlichen Grundstückswertermittlung kann das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium nach Maßgabe der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen für den Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dieser Verordnung zulassen.