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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 142 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/142#abs-1 (1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 139 Absatz 2 bis 6) anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/142#abs-2 (2) Betreiberinnen oder Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen haben Frauenparkplätze (§ 122 Absatz 11) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einzurichten.

Teil 6

Betriebsräume für elektrische Anlagen

§ 141 § 143