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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 122 Begriffe und allgemeine Anforderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-1 (1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

1. bis 100 m² Kleingaragen,

2. über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen oder

3. über 1 000 m² Großgaragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-2 (2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-3 (3) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. Offene Garagen sind auch Stellplätze mit Schutzdächern (überdachte Stellplätze).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-4 (4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-5 (5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-6 (6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-7 (7) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-8 (8) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Verkehrsflächen von Zu- und Abfahrten außerhalb einer Garage im Freien werden der Nutzfläche nicht zugerechnet. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 123 Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-9 (9) Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so übersichtlich zu gestalten, dass sich jede Benutzerin und jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie beziehungsweise er mit der Anlage nicht vertraut ist. Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-10 (10) Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen, die durch Aufsichtspersonen kontrolliert werden, müssen einen Raum für Aufsichtspersonen haben, dessen Lage durch geeignete Hinweiszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein muss.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-11 (11) Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sind (Frauenparkplätze). Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zu machen. Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von der Aufsichtsperson eingesehen oder durch Video-Kameras kontrolliert werden können. Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbare Alarm-Melder anzubringen. Die zu den Frauenparkplätzen führenden Treppenräume müssen durch Video-Kameras kontrolliert werden können.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-12 (12) Die Absätze 10 und 11 gelten nicht für automatische Garagen.

Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/122#abs-13 (13) Soweit in Teil 5 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden.

Kapitel 2

Bauvorschriften

§ 121 § 123