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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 143 Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Vorschriften des Teils 6 gelten für die Aufstellung von

1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,

2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und

3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

in Gebäuden.

§ 142 § 144