Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 133 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/133#abs-1 (1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen
1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Sicherheitsschleusen verbunden sein und
2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen verbunden sein.
Wände und Decken der Sicherheitsschleusen müssen feuerbeständig sein. Die Tür der Sicherheitsschleuse zu einem Flur, Treppenraum und Aufzugsvorraum muss feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Die Tür der Sicherheitsschleuse zu der Garage muss feuerhemmend und selbstschließend sein. Beide Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Abweichend davon darf die Sicherheitsschleuse direkt mit einem Aufzug verbunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt und direkt ins Freie führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/133#abs-2 (2) Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörigen Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/133#abs-3 (3) Türen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.