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§ 132 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Rauchabschnitte, Brandabschnitte

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf

1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m² oder

2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m²

betragen. Sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen in jedem Garagengeschoss haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

(2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.

(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.

(4) § 30 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 ist auf Garagen nicht anzuwenden.