Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 13 Barrierefreie Stellplätze
Stand: 26.08.2026
Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach §10 Absatz 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Versammlungsstätten