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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 12 Toilettenräume

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/12#abs-1 (1) In Versammlungsstätten muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/12#abs-2 (2) Für Menschen mit Behinderungen muss eine ausreichende Anzahl barrierefreier Toilettenräume vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/12#abs-3 (3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben. Enthält ein Toilettenraum nur eine einzelne Toilette, genügt ein Waschbecken innerhalb dieses Raumes.

§ 11 § 13