Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach §10 Absatz 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Versammlungsstätten