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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 128 Außenwände

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/128#abs-1 (1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für

1. Türen und Fenster,

2. Fugendichtungen und

3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen oder Außenwandkonstruktionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/128#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

§ 127 § 129