Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 127 Tragende Wände, Decken, Dächer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/127#abs-1 (1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/127#abs-2 (2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1
1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 27 und 31 BauO NRW 2018 keine weitergehenden Anforderungen ergeben oder
2. bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/127#abs-3 (3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/127#abs-4 (4) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/127#abs-5 (5) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/127#abs-6 (6) Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden sowie unter Decken und Dächern müssen
1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren oder
2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen. Bei Großgaragen dürfen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/127#abs-7 (7) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/127#abs-8 (8) Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflächen und befahrbaren Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe ist zulässig, wenn sie eine glatte und dichte Oberfläche haben.