(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für
1. Türen und Fenster,
2. Fugendichtungen und
3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen oder Außenwandkonstruktionen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.