Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 117 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/117#abs-1 (1) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen
1. die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 118 Absatz 1 erforderlich,
2. die Maßnahmen im Fall eines Brandes,
3. die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand und
4. die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/117#abs-2 (2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.