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§ 116 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Freihaltung der Rettungswege

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.

(2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.