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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 103 Feuerwehraufzüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/103#abs-1 (1) Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/103#abs-2 (2) Jede Stelle eines Geschosses muss von einem Vorraum eines Feuerwehraufzugs in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/103#abs-3 (3) Feuerwehraufzüge müssen eigene Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/103#abs-4 (4) Vor jeder Fahrschachttür muss ein Vorraum angeordnet sein, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. Der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum angeordnet sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/103#abs-5 (5) Feuerwehraufzüge müssen eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben. Bei maschinenraumlosen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/103#abs-6 (6) Feuerwehraufzüge sind in allen Geschossen ausreichend zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/103#abs-7 (7) Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen müssen zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/103#abs-8 (8) Fahrschacht- und Fahrkorbtüren müssen eine fest verglaste Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm² haben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/103#abs-9 (9) Im Fahrschacht müssen ortsfeste Leitern so angebracht sein, dass ein Übersteigen vom Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. Die Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können.