Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 104 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/104#abs-1 (1) Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten müssen mindestens 6 m² Grundfläche haben und zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein. Der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3 m betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/104#abs-2 (2) Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen
1. zu notwendigen Fluren,
2. zu Fahrschächten und
3. ins Freie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/104#abs-3 (3) Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/104#abs-4 (4) In den Vorräumen müssen Geschosskennzeichnungen so angebracht sein, dass sie durch die Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind.