Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 102 Räume mit erhöhter Brandgefahr
Stand: 26.08.2026
Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m², in Hochhäusern nach § 115 ohne selbsttätige Feuerlöschanlage nicht mehr als 200 m² betragen.