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§ 102 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Räume mit erhöhter Brandgefahr

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m², in Hochhäusern nach § 115 ohne selbsttätige Feuerlöschanlage nicht mehr als 200 m² betragen.