Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt

Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 18. November 2016

Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG)

über die Übertragung der Zuständigkeit für die

Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften

auf das Bundesausgleichsamt

zwischen dem

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die für die Errichtung der Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter nach § 306 LAG im Land Nordrhein-Westfalen zuständige oder bestimmte Stelle, dem

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

- Land Nordrhein-Westfalen -

und der

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das

Bundesausgleichsamt

Postfach 1263

61282 Bad Homburg v. d. Höhe

- Bundesausgleichsamt -

§ 1