Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt
Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 18. November 2016
Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
über die Übertragung der Zuständigkeit für die
Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften
auf das Bundesausgleichsamt
zwischen dem
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die für die Errichtung der Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter nach § 306 LAG im Land Nordrhein-Westfalen zuständige oder bestimmte Stelle, dem
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
- Land Nordrhein-Westfalen -
und der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das
Bundesausgleichsamt
Postfach 1263
61282 Bad Homburg v. d. Höhe
- Bundesausgleichsamt -