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AGPsychPbG

§ 9 Länderübergreifende Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31666/9#abs-1 (1) Die Anerkennung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, soweit der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters dauerhaft in Nordrhein-Westfalen liegt oder nach Nordrhein-Westfalen verlagert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31666/9#abs-2 (2) Erfüllt eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht, kann die für die Anerkennung nach § 1 zuständige Stelle abweichend von Absatz 1 Satz 1 bestimmen, dass die Anerkennung dieser Person in einem anderen Land der Anerkennung nach § 1 nicht gleichsteht. Bestehen begründete Zweifel daran, dass eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter, die oder der in einem anderen Land anerkannt ist, die in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die zuständige Stelle die Vorlage von Nachweisen über das Vorliegen der in § 1 genannten Voraussetzungen verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31666/9#abs-3 (3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 2 gleich.

§ 8 § 10