Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AGPsychPbG
AGPsychPbG§ 10 Verzeichnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31666/10#abs-1 (1) Die für die Anerkennung nach § 1 zuständigen Stellen führen für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31666/10#abs-2 (2) In das Verzeichnis ist der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 3 aufzunehmen. Auf Antrag soll die verzeichnisführende Stelle sachliche Tätigkeitsschwerpunkte der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters in das Verzeichnis aufnehmen. Örtlicher und sachlicher Tätigkeitsschwerpunkt können auf Antrag auch nachträglich geändert werden.