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# § 9 NW_31666 (Nordrhein-Westfalen) — Länderübergreifende Anerkennung

AGPsychPbG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, soweit der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters dauerhaft in Nordrhein-Westfalen liegt oder nach Nordrhein-Westfalen verlagert wird.

(2) Erfüllt eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht, kann die für die Anerkennung nach § 1 zuständige Stelle abweichend von Absatz 1 Satz 1 bestimmen, dass die Anerkennung dieser Person in einem anderen Land der Anerkennung nach § 1 nicht gleichsteht. Bestehen begründete Zweifel daran, dass eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter, die oder der in einem anderen Land anerkannt ist, die in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die zuständige Stelle die Vorlage von Nachweisen über das Vorliegen der in § 1 genannten Voraussetzungen verlangen.

(3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 2 gleich.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_31666 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31666/9

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