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Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO

§ 8 Bewerbung und Fristen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/8#abs-1 (1) Die Bewerbung ist unter Angabe des Studiengangs schriftlich an die Hochschule zu richten. Die erforderlichen Nachweise und eine Darstellung der wesentlichen Inhalte der Ausbildung und der Berufstätigkeit sind auf Verlangen der Hochschule beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/8#abs-2 (2) Mit Ausnahme der Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsprüfung ablegen, gelten die für Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife geltenden Fristen, sofern die Hochschule keine abweichende Regelung trifft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/8#abs-3 (3) Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung für das Wintersemester endet am 1. April und für das Sommersemester am 1. Oktober. Die Hochschule kann diese Frist verlängern.

§ 7 § 9