Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO

Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO

§ 7 Leistungsbewertung und Zeugnis der Zugangsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/7#abs-1 (1) Die in der Zugangsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet. Die Durchschnittsnote ist bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/7#abs-2 (2) Über die bestandene Prüfung stellt die Hochschule ein Zeugnis aus, das den Studiengang und die Durchschnittsnote enthält. Über eine nicht bestandene Prüfung wird ein Bescheid erteilt. Eine Wiederholung der gesamten Zugangsprüfung oder einzelner, nicht bestandener Prüfungsteile ist möglich.

§ 6 § 8