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# § 8 NW_31655 (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbung und Fristen

Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerbung ist unter Angabe des Studiengangs schriftlich an die Hochschule zu richten. Die erforderlichen Nachweise und eine Darstellung der wesentlichen Inhalte der Ausbildung und der Berufstätigkeit sind auf Verlangen der Hochschule beizufügen.

(2) Mit Ausnahme der Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsprüfung ablegen, gelten die für Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife geltenden Fristen, sofern die Hochschule keine abweichende Regelung trifft.

(3) Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung für das Wintersemester endet am 1. April und für das Sommersemester am 1. Oktober. Die Hochschule kann diese Frist verlängern.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_31655 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/8

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