nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 NW_31655 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungsbewertung und Zeugnis der Zugangsprüfung

Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in der Zugangsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet. Die Durchschnittsnote ist bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen.

(2) Über die bestandene Prüfung stellt die Hochschule ein Zeugnis aus, das den Studiengang und die Durchschnittsnote enthält. Über eine nicht bestandene Prüfung wird ein Bescheid erteilt. Eine Wiederholung der gesamten Zugangsprüfung oder einzelner, nicht bestandener Prüfungsteile ist möglich.